Anwendung der Fünftelregelung bei Kapitalzahlungen von Direktversicherungen und Pensionskassen könnte möglich werden
- Neues Urteil ermöglicht u. U. Nutzung der Fünftelregelung für Einmalzahlungen durch Pensionskassen
- Endgültige Entscheidung nicht vor Ende 2016
- Empfehlung: Anwendung der Fünftelregelung, ggf. Einspruch gegen Steuerbescheid mit Verweis auf laufendes Revisionsverfahren
34 Abs. 1 EStG ermöglicht es, bestimmte außerordentliche Einkünfte (vgl. § 34 Abs. 2 EStG) über einen Zeitraum von fünf Jahren zu verteilen und zu versteuern (sog. Fünftelregelung). Durch die Progression der Einkommensteuer wirkt sich die Anwendung dieser Regelung grundsätzlich steuersparend aus.
Anders als bei Kapitalzahlungen aus einer Unterstützungskassen- oder Direktzusage hat die Finanzverwaltung Einmalzahlungen der Pensionskasse, der Direktversicherung oder des Pensionsfonds eine Besteuerung als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG verwehrt (vgl. BMF-Schreiben v. 24.7.2013, Rz. 373). Eine Anwendung der Fünftelregelung des § 34 EStG war daher nicht möglich.
Das könnte sich nun ändern: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat nun mit Urteil v. 19.5.2015 (5 K 1792/12) eine Kapitalzahlung durch eine Pensionskasse als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG qualifiziert und somit die grundsätzliche Anwendbarkeit der Fünftelregelung in diesem Fall gestattet.
Das FG urteilte im vorliegenden Fall entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Folgerichtig hat die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil des FG eingelegt (anhängig beim BFH unter dem Az.: X R 23/15). Wie das Ergebnis der Überprüfung des Urteils durch den BFH ausgehen wird ist daher noch absolut ungewiss. Mit einer Entscheidung ist nicht vor Ende 2016 zu rechnen.
Wir empfehlen grundsätzlich, nach Kapitalzahlungen durch Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds im Rahmen der Steuererklärung von der Anwendung der Fünftelregelung nach § 34 EStG Gebrauch zu machen. Sofern die Finanzverwaltung die Fünftelregelung im Zuge ihrer Bescheidung nicht anwendet, raten wir dazu mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.