Reformen zum Statusfeststellungsverfahren ab dem 01.04.2022 in Kraft getreten
Feststellungen nur noch zum Erwerbsstatus
Mit der Gesetzesänderung zum 01.04.2022 wurde § 7a SGB IV reformiert. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: „DRV Bund“) nur noch Feststellungen zum Erwerbsstatus trifft, d.h. ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Feststellungen zur Sozialversicherungspflicht entfallen hingegen. Um auch weiterhin Rechtssicherheit über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu erlangen, ist ggf. ein gesondertes Verfahren vor der Einzugsstelle anzustrengen. Antragsberechtigte für das Statusfeststellungsverfahren sind die jeweiligen Vertragspartner der zu beurteilenden Tätigkeit (Auftraggeber/Arbeitgeber und Auftragnehmer/Arbeitnehmer). Dritten wird unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigenes Antragsrecht eingeräumt.
Die weiteren Reformen im Einzelnen
Es haben sich darüber hinaus auch folgende Änderungen ergeben:
- Prognoseentscheidung: Eine Prognoseentscheidung kann nun bereits vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit bei der DRV Bund beantragt werden.
- Mündliche Anhörung: Von der Option der mündlichen Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kann nun – nach Begründung des Widerspruchs – Gebrauch gemacht werden. Diese soll mit allen Verfahrensbeteiligten erfolgen.
- Gruppenfeststellung: Nach der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens, kann im Falle von weiteren gleich ausgestalteten Vertragsverhältnissen eine gutachterliche Stellungnahme der DRV Bund über den Erwerbsstatus eingeholt werden. Die gutachterliche Äußerung entfaltet allerdings keinerlei Bindungswirkung.
- Dreieckskonstellationen: Bei Dreieckskonstellationen bezieht die DRV Bund auch das Vertragsverhältnis zum Dritten in das Verfahren mit ein und trifft entsprechende Feststellungen zum Erwerbsstatus. Dies ist etwa beim Einsatz von fremdem Personal bei einem Kunden (Arbeitnehmerüberlassung) oder im Rahmen von Werk-/ oder Dienstverträgen der Fall. Ein separates Verfahren ist hierfür nicht mehr erforderlich.
Die Regelungen zur Prognoseentscheidung, mündlichen Anhörung, Gruppenfeststellung und Statusfeststellung in Dreieckskonstellationen sind zeitlich bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 befristet. Vor Ablauf der Befristung findet eine Prüfung statt, ob die Regelungen weiterhin darüber hinaus Bestand haben werden. Die DRV Bund legt dazu bis zum 31. Dezember 2025 einen Erfahrungsbericht vor. Die Reformen sollen nach der Intention des Gesetzgebers das Verfahren beschleunigen und den Beteiligten einfacher zu Rechts- und Planungssicherheit verhelfen.
Unsere Empfehlung
Bei Unsicherheiten zum Erwerbsstatus, sollte ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden. So können Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen vermieden werden, sollte sich im Rahmen einer Betriebsprüfung – ohne vorherige Statusklärung – nachträglich herausstellen, dass dem jeweiligen Vertragsverhältnis eine abhängige Beschäftigung zugrunde lag. Im Falle der Feststellung einer selbständigen Tätigkeit empfehlen wir Ihnen, sich über die Möglichkeiten und den Nutzen der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung beraten bzw. diese überprüfen zu lassen, um die ggf. durch Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge frei werdenden Gelder für mögliche Versorgungslücken zu verwenden.
Unser Service
- Kostenlose Ersteinschätzung zum sozialversicherungsrechtlichen Status
- Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens
- Im Vorfeld des Verfahrens: Vertragsgestaltende Tätigkeit
- Begleitung eines Verfahrens zur Feststellung des Versicherungsstatus vor der Einzugsstelle
- Bei Feststellung einer selbständigen Tätigkeit und zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen: Geltendmachung Ihrer Erstattungsansprüche gegenüber der Einzugsstelle.
Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.