Änderung der Minijobgrenze durch neuen gesetzlichen Mindestlohn
Auswirkungen auf Einbringungen in Wertkonten
Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf zur Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns am 3. Juni 2022 zugestimmt. Entsprechend dem Gesetzentwurf wird nun der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde angehoben. Zudem wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro/Monat erhöht und dynamisch ausgestaltet.
Für Unternehmen, die Wertkonten gem. § 7b SGB IV für bezahlte Freistellungen anbieten, ändert sich dadurch auch die Untergrenze für Einbringungen der versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden in das Wertguthaben. Hierzu wurde in gleicher Sitzung des Bundestages auch die Änderung des SGB IV beschlossen. In § 7b Nummer 5 werden die Wörter „450 Euro monatlich“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.
Für Unternehmen gilt daher nun zukünftig auch das Mindestlohngesetz im Blick zu behalten, da die Geringfügigkeitsgrenze sich an dem gesetzlichen Mindestlohn orientiert. Eine Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei der Umwandlung von Entgelt zugunsten eines Wertguthabens wird sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt.
Beispiel: Mindestlohn = 12,00 Euro/h
Berechnung Geringfügigkeitsgrenze gem. § 8 Abs. 1a SGB IV n. F.:
12 Euro [Stundenlohn] x 130 [gesetzlicher Faktor] = 1.560 Euro / 3 [gesetzlicher Faktor] = 520 Euro
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