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Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg gebracht

Das kürzlich vom Deutschen Bundestag verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) passierte am 07.07.2017 final den Bundesrat und wird am 01.01.2018 in Kraft treten. Mit diesem Gesetzespaket soll durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen – erreicht werden. Für Beschäftigte mit geringem Einkommen soll ein Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen werden. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Inhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Das Gesetz beinhaltet zwei große Maßnahmenpakete:

  1. Bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV).
  2. Das sogenannte „Sozialpartnermodell“.

Bessere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen

Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens von 4 auf 8%

Bisher kann ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds einzahlen. Das sind im Jahr 2017 3.048 Euro. Zusätzlich können bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig in die Betriebsrente eingebracht werden, wenn in keine Altzusage nach § 40b EStG a.F. einbezahlt wird. Mit Inkrafttreten des BRSG wird der steuerliche Förderrahmen von 4% auf 8% der BBG (§ 3 Nr. 63 EStG) angehoben. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr entfällt. Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“ (§ 40b EStG a. F.)  werden von den 8 % der BBG abgezogen. Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.

15%iger Arbeitgeber-Zuschuss

Schließt ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Entgeltumwandlung ab, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für neue Vereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 01.01.2022.

Förderbeitrag für Geringverdiener

Neu ist der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat. Das bedeutet: Ab 2018 werden Arbeitgeber vom Staat gefördert, wenn sie diesen Arbeitnehmern einen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Voraussetzung ist, dass der Beitrag in Höhe von mindestens 240 EUR bis höchstens 480 EUR im Jahr in eine Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds eingezahlt wird.

Die staatliche Förderung in Höhe von 30% der oben genannten Arbeitgeberbeiträge wird im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht. Sie soll einen Anreiz darstellen, insbesondere für Geringverdiener eine Betriebsrente anzubieten.

Neben den bereits beschriebenen Neuerungen ergeben sich u. a. folgende Änderungen:

  • Möglichkeit der Weiterführung einer Rückdeckungsversicherung bei Unterstützungskasse und Direktzusage im Insolvenzverfahren
  • Abschaffung der doppelten Sozialversicherungsbeitragspflicht in der betrieblichen Riester-Versorgung
  • Erhöhung der Riester-Grundzulage
  • Einführung eines Freibetrags bei der Grundsicherung für bAV-Leistungen und weitere geförderte Vorsorge (Riester-, Basisrente)
  • Möglichkeiten der Nachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z.B. Elternzeit, Sabbatical)
  • Änderung und Vereinfachung der Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG


„Sozialpartnermodell“

Das Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über eine bAV, die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, in den Tarifvertrag aufnehmen können. Das Sozialpartnermodell gilt grds. in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen. Es obliegt den Tarifvertragsparteien Öffnungsklauseln aufzunehmen. Die bAV muss dann u.a. die folgenden vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen erfüllen.

Reine Beitragszusage

Bei einer reinen Beitragszusage garantiert der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines bestimmten Beitrags in seine bAV. Den Beitrag überweist der Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung (Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds). Die Tarifvertragsparteien sind an der Steuerung und Durchführung der Beitragszusage beteiligt.  Für die Höhe der daraus resultierenden Altersrente gibt es keine Garantie. Um ein bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen und um Schwankungen auszugleichen, kann der Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, den allein der Arbeitgeber zahlt. Als Leistungen aus dem Sozialpartnermodell sind ausschließlich Rentenzahlungen möglich. Kapitalzahlungen sind  ausgeschlossen.

Bei der reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung  bereits ab dem 01.01.2018 einen Zuschuss von 15% auf den Entgeltumwandlungsbetrag zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Weitere Neuerungen im Überblick:

Einführung von opting-out-Systemen. Ab 2018 kann über einen Tarifvertrag ein opting – out System- automatische Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer- eingeführt werden. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können sich wie bisher auch an einschlägige Tarifverträge anlehnen.

Fazit:

Grundsätzlich begrüßen wir, dass der Gesetzgeber aktiv geworden ist, um die bAV zu stärken und weiter zu verbreiten. Das Gesetz beinhaltet zahlreiche positive Elemente wie z.B. die Erhöhung der steuerlichen Förderung von 4 auf 8%.

Aber auch einige kritische Anmerkungen sind erlaubt.

Möglicherweise wird das Sozialpartnermodell über den Sicherheitszuschlag – der in der Höhe je nachdem ob nur die Anwartschafts- oder auch die Rentenphase abgesichert werden soll sehr unterschiedlich ausfallen wird – teurer als die bisherigen Modelle.

Der Abschluss einer Versorgungszusage in den bisherigen Modellen, also außerhalb des Sozialpartnermodells, sichert die Garantie und das Kapitalwahlrecht.

Wie bisherige Arbeitgeberbeiträge auf den 15 % Zuschuss angerechnet werden können ist zu prüfen. Hier empfiehlt sich auf jeden Fall eine klarstellende Versorgungsordnung.

Im Rahmen der Förderung der Geringverdiener ist derzeit arbeitsrechtlich nicht eindeutig geklärt, ob der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung ausschließlich für Geringverdiener einrichten darf oder hierdurch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern entsteht, die oberhalb der im Gesetzt definierten Grenzen verdienen.

Unser Angebot an Sie: Wir überprüfen mit Ihnen gemeinsam, welche Auswirkungen das Betriebsrentenstärkungsgesetz auf Ihre bestehende betriebliche Vorsorge hat und welcher Handlungsbedarf besteht. Leitfragen/Überprüfungs-Aspekte:

  • Information aller Mitarbeiter in 2017 über die anstehenden Änderungen → alle Mitarbeiter über die derzeitige bAV-Möglichkeit mit Garantien und Kapitaloption informieren
  • Prüfung, inwieweit Sie als Arbeitgeber von der neuen Beitragszusage erfasst sind
  • Prüfung der bestehenden Versorgungsordnung/Anpassung oder Erstellung einer neuen Versorgungsordnung
  • Umsetzung des 15%igen Arbeitgeber-Zuschuss bei Entgeltumwandlung; Prüfung Anrechnungsmöglichkeiten/klarstellende Versorgungsordnung
  • Prüfung Förderbeitrag für Geringverdiener

Wir freuen uns, die Herausforderungen und Chancen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes gemeinsam mit Ihnen zu erörtern.

Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie!


Unser Tip: Besuchen Sie die Veranstaltung „EUROFORUM an informa business, Betriebliche Altersversorgung von A-Z, Details zu Betriebsrentenstärkungsgesetz und Mobilitätsrichtlinie!“

Unter Vorsitz von Heike Hoppach

Sie erhalten einen Überblick und Einstieg in das Thema betriebliche Altersversorgung. Besonderer Schwerpunkt der Veranstaltung ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz.