Sind alle Arbeitgeber mit Gruppenversicherungsverträgen zur betrieblichen Vorsorge nun auch Versicherungsvermittler?
Auswirkungen der EuGH-Entscheidung vom 22.09.2022
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.09.2022 (C622 / 22) ist es grundsätzlich möglich, dass Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags (Gruppenspitze) gleichzeitig auch als Versicherungsvermittler angesehen werden können.
Einige unserer Kunden wurden durch Kanzleien mit dem Hinweis auf das EuGH-Urteil angeschrieben. Danach bestehe für Arbeitgeber, die Gruppenverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) oder der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) anbieten, die Gefahr, künftig als Vermittler im Sinne der Gewerbeordnung angesehen zu werden. Eine Folge dessen wäre, dass Arbeitgeber die gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 34d Gewerbeordnung erlangen müssten. Damit verbunden wären eine Reihe von Verpflichtungen.
Wir sehen in der Regel keine Gefahr, dass der Arbeitgeber als Vermittler angesehen wird. Bislang ist man davon ausgegangen, dass sich die Eigenschaft als Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags und die Vermittlereigenschaft ausschließt. Dies sieht der EuGH allerdings nun anders. Trotzdem lässt sich unseres Erachtens aus der Entscheidung kein Automatismus ableiten, dass nun alle Gruppenspitzen „Arbeitgeber“ als Versicherungsvermittler anzusehen sind.
Nach unserer Auffassung sind die Rahmenbedingungen des Gruppenversicherungsvertrags entscheidend. Besondere Gewichtung erhält die Frage, ob die Gruppenspitze ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss von Versicherungen im Rahmen des bestehenden Gruppenversicherungsvertrags hat.
Arbeitgeber sind im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern im Normalfall nicht daran interessiert, diesen aus einem eigenen wirtschaftlichen Interesse heraus Versicherungsverträge zu vermitteln. Sie richten vielmehr Gruppenversicherungsverträge zur Durchführung von verpflichtenden oder freiwilligen Leistungen zur bAV, zur Durchführung freiwilliger Leistungen zur bKV oder zur Rückdeckung von Zeitwertkonten ein. Dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geht es dabei regelmäßig nicht um die Verwirklichung eigener wirtschaftlicher Vermittlungsinteressen.
Arbeitgeber, die als Gruppenspitzen Gruppenversicherungsverträge zur Durchführung von bAV, bKV oder Zeitwertkonten unterhalten, sind unserer Meinung nach nicht automatisch Versicherungsvermittler. Gruppenversicherungsverträge bieten im Gegensatz zu Einzelverträgen dem Arbeitgeber Vorteile durch Bündelung der Verträge in einem Vertragswerk und die Möglichkeit, attraktivere Konditionen anbieten zu können. Hiervon profitieren primär die Arbeitnehmer.
Wir gehen davon aus, dass der Arbeitgeber, der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrages ist und nur in Ausnahmefällen als Vermittler anzusehen ist.
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