Neue BFH-Rechnung: 1.: Zeitwertkonten für Geschäftsführer 2.: Erdinbarkeitsfristen bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Bundesfinanzhof (BFH) zu den Erdienbarkeitsfristen bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer – Wechsel des Durchführungsweges und Entgeltumwandlung
Im Urteil vom 7.3.2018, I R 89/15 stellt der BFH nun klar, dass der alleinige Wechsel des Durchführungsweges keine erneute Erdienbarkeitsfrist bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer auslöst. Lediglich eine gleichzeitige maßgebliche Veränderung, bzw. Erhöhung der Zusage ist als Neuzusage zu werten, mit der Konsequenz, dass die Erdienbarkeitsfrist neu zu erfüllen ist.
Mit seiner Entscheidung vom 20.7.2016 ( I R 33/15) hatte der BFH für breites Unverständnis gesorgt. Denn in seinen Entscheidungsgründen führte er aus, dass der schon der bloße Wechsel des Durchführungsweges auch unabhängig von einer Erhöhung der zugrunde liegenden Zusage eine Neuzusage darstellt. Als Konsequenz dessen ist die Erdienungsbarkeitsfrist für Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer ab Wechsel des Durchführungsweges neu zu erfüllen. Diese beträgt 10 Jahre, bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern alternativ 3 Jahre, sofern bei Leistungserbringung eine 12-jährige Dienstzeit im Unternehmen zurückgelegt wurde.
An gleicher Stelle kommt der BFH übrigens zum Schluss, dass der Erdienungszeitraum bei einer reinen Entgeltumwandlung, sofern diese einem formellen Fremdvergleich standhält, nicht zu erfüllen ist. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung. Denn nach Meinung des BFH erfolgt die aus der Entgeltumwandlung resultierende Leistung aus dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zustehenden Arbeitslohn.
Noch bleibt offen, ob die Finanzverwaltung das Urteil in beiden Punkten anwenden wird. Vorsorglich empfiehlt sich in dieser Thematik daher weiterhin die Abstimmung mit dem betreuenden Steuerberater, bzw. dem Betriebsstätten-Finanzamt im Vorfeld.
Neue BFH-Rechtsprechung: Zeitwertkonten für Geschäftsführer sind möglich
Gutschriften auf einem Zeitwertkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung vom 17.06.2009 – auch für Gutschriften auf dem Zeitwertkonto eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (BFH, Urteil v. 22.02.2018 – VI R 17/16; veröffentlicht am 04.06.2018).
Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.
Wir empfehlen die Begründung des Urteils abzuwarten und im Anschluss mit vollständiger Aufklärung aller Chancen und Risiken auf Wunsch des Fremd-Geschäftsführers Zeitwertkonten einzurichten. Zu beachten ist, dass notfalls gegen die Finanzverwaltung geklagt werden muss.
Da der Gesetzgeber in der Vergangenheit die Intention hatte, Zeitwertkonten für Organe zu verbieten, besteht das Risiko einer zukünftigen gesetzlichen Regelung.
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