Deutlicher Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ab 2025 vorgesehen.
Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung (bAV)
Die Beitragsbemessungsgrenzen sollen 2025 deutlich ansteigen. Der aktuell vorliegende Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 sieht zum 01.01.2025 einen Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Folgenden „BBG“) auf 96.600 EUR jährlich (2024 West: 90.600 EUR) bzw. 8.050 EUR (2024 West: 7.550 EUR) monatlich vor. Erstmals soll es keinen Unterschied mehr zwischen West und Ost geben. Die Gründe dafür liegen im Lohnzuwachs bezogen auf Gesamtdeutschland im maßgeblichen Bezugsjahr 2023.
Auswirkungen im Bereich der Entgeltumwandlungen
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG beträgt 4 % der BBG. Demnach hätten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung die Möglichkeit, mehr Entgelt in ihre betriebliche Altersversorgung einzubringen (2025 3.864 EUR p. a. statt bisher 3.624 EUR p. a.).
Auch der sozialversicherungsrechtliche und in den versicherungsförmigen Durchführungswegen steuerfreie Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG orientiert sich an der BBG. So sind bis zu 4 % der BBG (2025 3.864 EUR p. a.) der Einbringungen durch Entgeltumwandlung sozialversicherungsfrei und bis zu 8 % der BBG (2025 7.728 EUR p. a.) steuerfrei. Demnach wäre es den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen möglich, diese höheren Beiträge sozial- und steuerabgabenfrei in ihre betriebliche Altersversorgung einzubringen.
Damit einher ginge dann auch die Erhöhung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG in Höhe von 15 % bzw. des ggf. nach der jeweiligen Versorgungszusage an die Entgeltumwandlungshöhe gekoppelten Zuschusses.
Auswirkungen auf arbeitgeberfinanzierte Zusagen mit gespaltenen Rentenformeln (beitragsorientiert und endgehaltsabhängig)
Gespaltene Rentenformeln sind Berechnungsformeln zur Ermittlung einer betrieblichen Versorgungleistung. Dabei führt das versorgungsfähige Einkommen oberhalb der BBG zu höheren Versorgungsleistungen als unterhalb der BBG.
Bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, bei denen sich der Beitrag prozentual am Entgelt ober- und unterhalb der BBG bemisst, würde es zur Absenkung zukünftiger Beiträge kommen, sofern nicht das Gehalt in gleichem Verhältnis wie die BBG ansteigt. Die bereits erdienten Anwartschaften blieben unverändert bestehen.
Bei endgehaltsabhängigen Leistungszusagen ist die Erhöhung der BBG für die Versorgungsberechtigten deutlich gravierender, wenn das Gehalt nicht in gleichem Maße steigt. Denn hier berechnet sich die gesamte Versorgungsleistung in der Regel nach dem letztmalig bezogenen Gehalt. Tritt der Versorgungsfall unmittelbar nach Anstieg der BBG oder kurze Zeit danach ein, sinkt die Versorgungsleistung u. U. substanziell. Tritt der Versorgungsfall allerdings erst später ein, können die Einbußen ggf. durch zukünftige Gehaltsanpassungen ganz oder teilweise aufgefangen werden.
Für den Arbeitgeber bedeutet eine Erhöhung der BBG in Bezug auf Versorgungszusagen mit gespaltenen Rentenformeln und mit Bilanzberührung tendenziell eine Entlastung.
Ob erhebliche Einbußen bei der Versorgungsleistung eine Einzelfalllösung zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen rechtfertigen, könnte aus Gleichbehandlungsaspekten fraglich sein. Gerne unterstützt TPC bei der Einschätzung zu einem solchen Fall.
Anstieg der Bezugsgröße in der Sozialversicherung und Erhöhung der Abfindungsgrenzen gem. § 3 BetrAVG
Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung gem. § 18 Abs. 1 SGB IV wird durch den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 auf 44.940 EUR p.a. (2024 West: 42.420 EUR) bzw. 3.745 EUR monatlich (2024 West: 3.535 EUR) angehoben. Die Abfindungsgrenzen des § 3 BetrAVG, deren Berechnungsformeln sich an der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV orientieren, erhöhen sich demnach zum 01.01.2025 (für laufende Leistungen: 1 % d. mtl. Bezugsgröße § 18 SGB IV = 37,45 EUR; für eine Kapitalleistung: 12/10 d. mtl. Bezugsgröße § 18 SGB IV = 4.494 EUR).
Gesetzgebungsprozess und aktueller Stand
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 liegt derzeit als Entwurf vor. Insbesondere der Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf) und die Zustimmung des Bundesrates stehen im weiteren Verfahren noch aus. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wird zum 01.01.2025 in Kraft treten.
Es ist stark davon auszugehen, dass die vorgesehene Erhöhung der BBG – wie im Referentenentwurf geregelt – verabschiedet wird.
Handlungsoptionen aus der Erhöhung
Ist der Einschluss der BBG-Dynamik oder eine Erhöhung der Entgeltumwandlung gewollt und versicherungsvertraglich umsetzbar, müssen Arbeitgeber Folgendes beachten:
- Sicherstellung der Einhaltung des sozialversicherungs- und steuerfreien Gesamtrahmens, insbesondere bei mehreren Versicherungsverträgen
- Anpassung der Entgeltumwandlungsvereinbarung
- Anpassung des Arbeitgeberzuschusses gem. den Regelungen des jeweils geltenden Versorgungssystems
- Einarbeitung und Pflege in vorhandene Lohnabrechnungssysteme
Ob und zu welchen Konditionen der Einschluss der BBG-Dynamik (soweit noch nicht erfolgt) oder alternativ die Erhöhung der Beiträge insbesondere bei Versicherungsverträgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei den Versicherungsgesellschaften durchsetzbar und sinnvoll ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden. Bedacht werden sollte dabei auch der bei einem Einschluss der BBG-Dynamik jährlich wiederkehrende Verwaltungsmehraufwand, der sich durch die entsprechend anzupassenden Beiträge und Zuschüsse ergibt. Im Gegensatz dazu würde eine einmalige Erhöhung zu einem einmaligen Verwaltungsmehraufwand und einer einmaligen Beitrags- und Zuschussanpassung führen.
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