Betriebsrentenstärkungsgesetz II
Ein erster Überblick über Auswirkungen in der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten
Der Referentenentwurf des zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) liegt vor. Es soll Ende August in das Kabinett gehen und dann in das parlamentarische Verfahren. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig im Bundesrat.
Leichterer Zugang zu Sozialpartnermodellen
Bisher gibt es nur sehr wenige Sozialpartnermodelle (nur reine Beitragszusage ohne garantierte Rente) am Markt. Um diese zu stärken, soll nun auch nicht tarifgebundenen Unternehmen – zum Beispiel durch Zustimmung der zuständigen Gewerkschaft – die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet werden. Sozialpartnermodelle unterscheiden sich aus Sicht der Arbeitnehmer ggü. anderen Modellen der bAV (beitragsorientierte Leistungszusage) im Wesentlichen dadurch, dass es keine Wahlmöglichkeit im Anlagekonzept, keine garantierte Rente und keine Kapitaloption gibt.
Praxistipp: Vergleichen Sie mit unserer Unterstützung alle Handlungsalternativen im Detail, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Opting-Out-Systeme zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene
Ein Opting-Out (also die automatische Anmeldung an das betriebliche Vorsorgesystem mit Widerspruchsmöglichkeit des Arbeitnehmers) konnte bisher nur durch Tarifverträge eingeführt werden. Dies ist nun auch durch Betriebsvereinbarungen möglich, wenn sich Arbeitgeber mindestens mit einem Zuschuss von 20% finanziell beteiligen. Unternehmen ohne Betriebsrat können diese Option weiterhin nicht nutzen.
Praxistipp: Die Umsetzung erhöht erfahrungsgemäß die Teilnahmequote an den betrieblichen Vorsorgesystemen und damit die Arbeitgeberattraktivität deutlich. Bei der strategischen Modellentwicklung und der rechtlichen Anpassung der Regelungen unterstützen wir gerne.
Vorzeitige Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung
Bereits seit 2023 gibt es für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die eine Voll- oder Teilrente vor der Regelaltersgrenze beziehen, keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Heute ist der vorzeitige Abruf der betrieblichen Altersversorgung nur bei Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich. Künftig soll dies auch ermöglicht werden, wenn eine Teilrente aus der gesetzlichen Rente bezogen wird.
Höhere Abfindungsgrenzen
Die gesetzlich maximierten Abfindungsgrenzen verdoppeln sich (in 2024 auf 70,70 EUR mtl. Rentenanwartschaft), wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Arbeitnehmers in die gesetzliche Rentenversicherung fließt.
Verbesserung der Geringverdienerförderung
Die Geringverdienerförderung beträgt 30% des durch den Arbeitgeber finanzierten Beitrags. Die bisherige starre Einkommensgrenze soll dynamisiert werden und beträgt künftig 3% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) – (2024: 2.718 Euro statt bisher 2.575 Euro). Außerdem soll der maximal förderfähige Beitrag von 960 auf 1.200 EUR erhöht werden.
Wertguthaben und vorgezogene Altersrente
Seit dem 01.01.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug der vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung weggefallen. Nun sollen auch Wertguthaben aus Zeitwertkonten bei Bezug der vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden können.
Praxistipp zu 3. – 6.: Die erweiterten Handlungsalternativen erlauben vor dem Hintergrund des Fach- und Führungskräftemangels, innovative Strategien in der Entwicklung von für alle Beteiligten effizienten Modellen für den flexiblen Übergang in den Ruhestand. Gestalten Sie mit uns gemeinsam ein auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens abgestimmtes Modell für die zielführende Kombination der Gestaltungsoptionen. Unser für das Unternehmen kostenfreies Expertengespräch mit erfahrenen Consultants kann ein wichtiger erster Schritt sein.
Wiederinkraftsetzen von Lebensversicherungen nach entgeltlosen Zeiten
Die Wiederinkraftsetzungsfristen von Lebensversicherungen (Direktversicherungen) sind bisher nur für die Elternzeit gesetzlich geregelt. Diese Regelung, dass nach Ende der entgeltlosen Zeit der Vertrag innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der entgeltlosen Zeit zu ursprünglichen Bedingungen wieder aufleben kann (und zwar unabhängig von der Dauer der entgeltlosen Zeit), wird auf alle entgeltlosen Zeiten erweitert.
Veränderungen bei Pensionskassen
Bei Pensionskassen soll es Verbesserungen in Bezug auf die Möglichkeiten bei vorzeitigem Abruf und bei den Kapitalanlagen geben.
Neue Option bei Pensionsfonds
Pensionsfonds sollen künftig auch Ratenzahlungen erbringen dürfen.
Digitalisierung
Der Pensionssicherungsverein (PSV) kann künftig seine Beitragsbescheide vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
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