Betriebsrentenstärkungsgesetz II 2025/2026
Referentenentwurf vom 25. Juli 2025
Bisheriger Stand
Die Verabschiedung des BRSG II verzögert sich 2024 durch den Koalitionsbruch. Nun liegt ein neuer Referentenentwurf vor. In der neuen Legislaturperiode wurde das Vorhaben nun erneut eingebracht.
Wesentlicher Inhalt des jetzigen Entwurfs zum BRSG II
Der Inhalt des jetzigen BRSG II-Entwurfs ist in vielen Punkten identisch mit dem Entwurf des letzten Jahres. Diese Änderungen bringen der neue BRSG II-Entwurf 2025 im Überblick.
Erweiterte Abfindungsmöglichkeit
- Die Abfindbarkeit von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften nach Ausscheiden verdoppelt sich mit Zustimmung des Mitarbeiters, wenn die Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Die höheren Grenzen liegen bei 2 % (Rente) bzw. 24/10 (Kapital) der monatlichen Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV.
- Unsere Bewertung: Die Voraussetzung, den Abfindungswert in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen zu müssen, ist leider immer noch zu bürokratisch und zu aufwendig.
Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung genügt für vorzeitigen Bezug der Betriebsrente
- Betriebsrenten können auch beim Bezug von Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig bezogen werden. Anlass hierzu ist der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitiger Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Unsere Bewertung: Wir erwarten, dass diese Regelung vielfach zu Fragen und ggf. betrieblichem Regelungsbedarf im Hinblick auf Weiterarbeit und gleichzeitigem Bezug der bAV in den Unternehmen führen wird. Das Thema wird zukünftig deutlich komplexer.
Opting-out Modelle
- Optionssysteme sollen künftig ohne tarifliche Grundlage durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können, wenn Entgeltansprüche nicht tariflich geregelt sind und sie auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt werden und der Arbeitgeber mindestens einen Zuschuss von 20 % des umgewandelten Entgeltes gewährt.
- Unsere Bewertung: Sehr eingeschränkter Anwendungsbereich, da die meisten Branchen Entgelte tariflich regeln. Die erhöhte Zuschusspflicht von mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts macht das Opting-out bei vielen Arbeitgebern unattraktiv.
Änderungen im Sozialpartnermodell
- Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages durch nichttarifgebundene Arbeitgeber mit Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien
- Anwendung eines nicht einschlägigen Tarifvertrages mit Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien möglich; der Tarifvertrag muss dies vorsehen oder die das SPM tragende Gewerkschaft ist für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig
- Abfindung von Anwartschaften und laufenden Leistungen abweichend von § 3 BetrAVG auch im SPM möglich
- Unsere Bewertung: Der Entwurf setzt insbesondere durch Einbeziehung auch nichttarifgebundener Arbeitgeber weiterhin auf die Stärkung des SPM, bleibt dabei aber kompliziert in der Umsetzung.
Verbesserung der Geringverdienerförderung § 100 EStG
- Die Einkommensgrenze wird dynamisiert auf 3 % der BBG RV (West) und damit erhöht (von 2.575 EUR auf momentan 2.628 EUR). Der maximal förderfähige Betrag wird von 960 EUR auf 1.200 EUR jährlich angehoben. Der neue Förderhöchstbetrag beträgt somit 360 EUR (bisher 288 EUR) jährlich.
- Unsere Bewertung: Das Inkrafttreten der Verbesserung sollte vorgezogen werden. Ein verbesserter Förderprozentsatz (von 30 % auf mindestens 40 %) würde die Attraktivität für Arbeitgeber steigern und die Verbreitung der bAV bei Geringverdienern verbessern, hier werden Chancen vertan.
Erweitertes Fortsetzungsrecht nach entgeltloser Zeit
- Die Fortsetzungsmöglichkeit von Direktversicherungen aufgrund Entgeltumwandlung wird auf alle entgeltlosen Zeiten erweitert – bisher nur für Elternzeit möglich.
- Unsere Bewertung: Sinnvolle Ergänzung.
Zeitwertkonten
- Freistellung durch Nutzung eines Wertguthabens und Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich – es entsteht kein Störfall. Keine Anwendbarkeit auf Fälle der Altersteilzeit.
- Unsere Bewertung: Grundsätzlich sinnvolle Klarstellung.
Darüber hinaus sieht der Entwurf eine ganze Reihe weitere Regelungen vor. Beispielsweise die Digitalisierung von Arbeitsabläufen beim Pensions-Sicherungs-Verein a. G. sowie verschiedene Regelungen zu Pensionskassen und -fonds.
Was sind die nächsten Schritte?
Die Fachverbände – darunter die aba – haben ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingereicht. Darin fordern sie u. a. die Vereinheitlichung der Dotierungsgrenzen nach § 3 Nr. 63 EStG, die Abschaffung der Doppelverbeitragung sowie Anpassung bei Garantien in BZML und BOLZ.
Ob diese Punkte im weiteren Verfahren berücksichtigt werden, gilt jedoch als eher unwahrscheinlich. Bereits 2024 wurden ähnliche Forderungen gestellt, ohne dass sie in den Entwurf eingeflossen sind. Es spricht daher vieles dafür, dass die Bundesregierung das BRSG II in der vorliegenden Fassung durch das Gesetzgebungsverfahren bringen möchte.
Der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren wird nach der parlamentarischen Sommerpause dann der Kabinettsbeschluss zum BRSG II sein. Im Anschluss wird der Gesetzentwurf das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Das BRSG II soll grundsätzlich am Tag nach Verkündung in Kraft treten. Abweichend sollen die Regelungen zur Teilrente (§ 6 BetrAVG) und zur Ausweitung des Rechts auf Fortführung nach entgeltloser Zeit zum 01. Juli 2026 in Kraft treten, die Verbesserungen zur Geringverdienerförderung zum 01. Januar 2027.
Wir halten Sie über alle Änderungen im BRSG II 2025/2026 auf dem Laufenden – damit Sie rechtzeitig über neue Pflichten und Chancen bei der betrieblichen Altersversorgung informiert sind.
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