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Betriebsrentenstärkungsgesetz II 2025/2026

Referentenentwurf vom 25. Juli 2025

Bisheriger Stand

Die Verabschiedung des BRSG II verzögert sich 2024 durch den Koalitionsbruch. Nun liegt ein neuer Referentenentwurf vor. In der neuen Legislaturperiode wurde das Vorhaben nun erneut eingebracht.

Wesentlicher Inhalt des jetzigen Entwurfs zum BRSG II

Der Inhalt des jetzigen BRSG II-Entwurfs ist in vielen Punkten identisch mit dem Entwurf des letzten Jahres. Diese Änderungen bringen der neue BRSG II-Entwurf 2025 im Überblick.

Erweiterte Abfindungsmöglichkeit

Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung genügt für vorzeitigen Bezug der Betriebsrente

Opting-out Modelle

Änderungen im Sozialpartnermodell

Verbesserung der Geringverdienerförderung § 100 EStG

Erweitertes Fortsetzungsrecht nach entgeltloser Zeit

Zeitwertkonten

Darüber hinaus sieht der Entwurf eine ganze Reihe weitere Regelungen vor. Beispielsweise die Digitalisierung von Arbeitsabläufen beim Pensions-Sicherungs-Verein a. G. sowie verschiedene Regelungen zu Pensionskassen und -fonds.

Was sind die nächsten Schritte?

Die Fachverbände – darunter die aba – haben ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingereicht. Darin fordern sie u. a. die Vereinheitlichung der Dotierungsgrenzen nach § 3 Nr. 63 EStG, die Abschaffung der Doppelverbeitragung sowie Anpassung bei Garantien in BZML und BOLZ.

Ob diese Punkte im weiteren Verfahren berücksichtigt werden, gilt jedoch als eher unwahrscheinlich. Bereits 2024 wurden ähnliche Forderungen gestellt, ohne dass sie in den Entwurf eingeflossen sind. Es spricht daher vieles dafür, dass die Bundesregierung das BRSG II in der vorliegenden Fassung durch das Gesetzgebungsverfahren bringen möchte.

Der nächste Schritt im Gesetzgebungsverfahren wird nach der parlamentarischen Sommerpause dann der Kabinettsbeschluss zum BRSG II sein. Im Anschluss wird der Gesetzentwurf das parlamentarische Verfahren durchlaufen.

Das BRSG II soll grundsätzlich am Tag nach Verkündung in Kraft treten. Abweichend sollen die Regelungen zur Teilrente (§ 6 BetrAVG) und zur Ausweitung des Rechts auf Fortführung nach entgeltloser Zeit zum 01. Juli 2026 in Kraft treten, die Verbesserungen zur Geringverdienerförderung zum 01. Januar 2027.

Wir halten Sie über alle Änderungen im BRSG II 2025/2026 auf dem Laufenden – damit Sie rechtzeitig über neue Pflichten und Chancen bei der betrieblichen Altersversorgung informiert sind.

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