Newsletter /

bAV Versorgungsausgleich: BGH konkretisiert Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.05.2020 (1 BvL 5/18) zu Transferverlusten bei der externen Teilung

Mit Beschluss vom 24.03.2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 26.05.2020 (1 BvL 5/18) zu den Folgen von eintretenden Transferverlusten bei der externen Teilung konkretisiert (BGH, Beschluss v. 24.03.2021, XII ZB 230/16). TPC hatte über die Entscheidung des BVerfG im März letzten Jahres berichtet.

Das BVerfG hatte ausgeurteilt, der Ausgleichswert bei einer externen Teilung sei vom Gericht so festzulegen, dass die Grundrechte gewahrt bleiben ­- dass die ausgleichsberechtigte Person also keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen gegenüber einer fiktiven internen Teilung zu erwarten habe. Ein Verlust von bis zu 10 % sei gerade noch zumutbar und angemessen.

Ist die Abweichung größer als 10 %, muss das Interesse des Versorgungsträgers an der externen Teilung zurücktreten und der Ausgleichswert zu Lasten des Versorgungsträgers so festgelegt werden, dass der 10 %-Korridor in der Zielversorgung nicht überschritten wird (Zuschlag zum Ausgleichswert).

Unklar blieben bislang einzelne Detailfragen zur Umsetzung des Urteils, wozu sich der BGH nun positioniert:

1. Ermittlung des Ausgleichswertes nun auch mit dem 10 Jahresdurchschnittszins möglich

Mit Beschluss vom 24. August 2016 (XII ZB 84/13) hatte der BGH entschieden, dass als Rechnungszins für den Ausgleichswert der 7-Jahresdurchschnittsszins zu verwenden sei, wie er vor der im Jahr 2016 erfolgten Gesetzesänderung im Handelsgesetzbuch (HGB) für die Berechnung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz maßgeblich war. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2016 sieht das HGB grundsätzlich die Verwendung eines 10-Jahresdurchschnittszinses vor. Auf Basis des o.g. BGH-Beschlusses waren die Ausgleichswerte aber weiterhin unter Zugrundelegung des 7-Jahresdurchschnittszins zu berechnen.

An dieser Auffassung hält der BGH nun gem. seines Beschlusses vom 24.03.2021 (XII ZB 230/16) nicht länger fest.

Dies ist für Versorgungsträger von Relevanz, die im Rahmen der externen Teilung für die Berechnung des Ausgleichswertes den Kapitalwert (=Barwert) des zu teilenden Anrechts bestimmen müssen.

Das ist bei nicht rückgedeckten bzw. nicht kongruent rückgedeckten Pensionszusagen der Fall, aber auch wenn der Versorgungsausgleich nicht über die Rückdeckungsversicherung durchgeführt werden kann oder der Rückdeckungsversicherer den Kapitalwert nicht auf Basis des Deckungskapitals sondern nach dem Barwert bestimmt. Auch bei Zusagen über Unterstützungskassen muss ebenfalls der Barwert des Anrechtes bestimmt werden; die Berechnung erfolgt in der Regel allerdings durch die Unterstützungskasse als Versorgungsträger.

Zusammengefasst ist es nach unserer Einschätzung nun möglich, den Ausgleichswert im Versorgungsausgleichsverfahren mit dem 10-Jahresdurchschnittszins zu berechnen. Im aktuellen Zinsumfeld bedeutet dies einen niedrigeren Ausgleichswert von circa 5-20% je nach Alter der/des Versorgungsausgleichsberechtigten. Wir empfehlen hier die Überprüfung und ggf. die Anpassung Ihrer Teilungsordnungen durch TPC.

2. Gesetzliche Rentenversicherung als Maßstab für die Beurteilung möglicher Transferverluste

Aufgabe des Familiengerichtes ist es, das fiktive Anrecht der internen Teilung mit dem Anrecht bei einem externen Versorgungsträger zu vergleichen.

Sofern die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger in Betracht kommt, wird diese in der Regel als Vergleichsmaßstab für die eintretenden Transferverluste herangezogen, auch wenn die ausgleichsberechtigte Person einen anderen Zielversorgungsträger wählt, bei diesem die Leistung dann voraussichtlich geringer ausfällt. Denn die gesetzliche Rentenversicherung bietet prognostisch i.d.R. die höchste Versorgungsleistung.

Sofern zugunsten der ausgleichsberechtigten Person keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können, bietet sich regelmäßig die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung an.

3. Ist der Versorgungsträger zur Auskunft in Bezug auf das fiktiv intern geteilte Anrecht verpflichtet?

Der BGH bejaht hier trotz fehlender gesetzlicher Regelung eine solche Pflicht, da infolge des Urteils vom BVerfG eine planwidrige Regelungslücke entstanden sei.

4. Ermittlung des 10 %-Korridors und pauschale Annahmen:

Der vorzunehmende Vergleich zwischen der fiktiven internen Teilung und der externen Teilung kann durch einen Vergleich der Rentenbeträge erfolgen. Dieser ist aber oftmals aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsgrundlagen und des unterschiedlichen Leistungsumfanges nicht möglich. Zu empfehlen und sachgerechter ist der Barwertvergleich. Zwingend ist dieser, wenn das zu teilende Anrecht nicht auf eine lebenslange Rentenzahlung ausgerichtet ist.

Derzeit ist gem. dem BGH davon auszugehen, dass die Bestimmung des Ausgleichswertes mit einem Rechnungszins von maximal 3% bei einer externen Teilung und Einzahlung des Ausgleichswertes in die gesetzliche Rentenversicherung unbedenklich ist.

5. Ausweis des Zuschlags zum Ausgleichswert

Der Zuschlag zum Ausgleichswert wird in dem Beschluss gesondert festgesetzt, da er zu Lasten des Versorgungsträgers geht. Vor einer solchen Entscheidung ist dem Versorgungsträger Gelegenheit zu geben, von seinem Verlangen nach externer Teilung Abstand zu nehmen.


Zum Themenkomplex „Versorgungsausgleich“ werden Sie von unserem Competence Center Mathematik und unserem Competence Center Recht unterstützt.

Unser Service:

Wir unterstützen Sie bei der Überprüfung und gegebenenfalls der notwendigen Anpassung bestehender Regelungen. Grundsätzlich empfehlen wir den Abschluss einer Versorgungsausgleichsrichtlinie, um die wesentlichen Inhalte bei einem Versorgungsausgleich festzuhalten und somit Rechtsicherheit zu schaffen. Gerne erstellen wir für Sie eine Versorgungsausgleichsrichtlinie.

Ihre bekannten Ansprechpartner oder die Kolleginnen und Kollegen unter der Rufnummer 06222 308-8212 stehen Ihnen bei Fragen gerne unterstützend zur Seite.

Bei Fragen sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.