IDW-Stellungnahme zur Handelsrechtlichen Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen
Im Januar 2012 hat das IFRSIC entschieden, dass die Aufstockungsleistungen im Rahmen von Altersteilzeitvereinbarungen nicht als Abfindungen (termination benefits) bilanziert werden dürfen. Vor diesem Hintergrund hat der IDW am 10. Juli einen Entwurf zur Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen veröffentlicht, womit die bisherige Stellungnahme vom 18.11.1998 IDW RS HFA 3 geändert wird.
Die Änderungen betreffen Berichtsjahre ab dem 01.01.2013 und den Erfüllungsbetrag (Rückstellung) für die Aufstockungsleistungen vor der Freistellungsphase.
Zukünftig hängt der Erfüllungsbetrag von der Klassifizierung der Aufstockungsbeträge nach dem Abfindungs- oder Entlohnungscharakter ab:
Wenn die Aufstockungsleistungen nach ihrem wirtschaftlichen Charakter eine Abfindungsverpflichtung darstellen, ergeben sich keine Änderungen für den Erfüllungsbetrag. Dies gilt z. B. für die Förderung des gleitenden Überganges in den Ruhestand für ältere Mitarbeiter.
Leisten die Mitarbeiter eine Gegenleistung z.B. in Form eines Beitrages zur Finanzierung der Mehraufwendungen des Arbeitgebers, liegt ein Entlohnungscharakter vor. Der Erfüllungsbetrag wird ratierlich für die Freistellungsphase aufgebaut.