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Privat fortgeführte Pensionskasse – Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Versorgungsleistungen einer Direktversicherung (DV) keine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR/PVdR) auslösen, soweit diese auf Beiträgen beruhen, die der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer privaten Fortführung (Versicherungsnehmer = Versicherte Person) eingebracht hat. Damit stellten sich die Verfassungsrichter gegen das Bundessozialgericht (BSG), das zuvor eine Beitragspflicht in der KVdR/PVdR feststellte.
Das BSG urteilte 2014, dass Leistungen einer Pensionskasse (PK) beitragspflichtig in der KVdR seien, soweit sie auf Beiträgen einer privaten Fortführung beruhten. Begründet wurde dies mit der Natur der PK als Versorgungseinrichtung.
Nun hat das BVerfG auch diese Entscheidung des obersten Sozialgerichts aufgehoben und klargestellt, dass seine DV-Rechtsprechung aus 2010 entsprechend auch für PKs anzuwenden ist, wenn diese in der Rechtsform „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ bestehen.
Unklarheit besteht noch bei der Frage, ob diese Rechtsprechung auch für Beiträge in eine PK in der Rechtsform „Aktiengesellschaft“ entsprechend greift. Viele Experten, auch der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), gehen aber davon aus, dass die Rechtsform der Pensionskasse keine Rolle spielt. Die endgültige Entscheidung steht aber noch aus.

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