Privat fortgeführte Pensionskasse – Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass Versorgungsleistungen einer Direktversicherung (DV) keine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR/PVdR) auslösen, soweit diese auf Beiträgen beruhen, die der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer privaten Fortführung (Versicherungsnehmer = Versicherte Person) eingebracht hat. Damit stellten sich die Verfassungsrichter gegen das Bundessozialgericht (BSG), das zuvor eine Beitragspflicht in der KVdR/PVdR feststellte.
Das BSG urteilte 2014, dass Leistungen einer Pensionskasse (PK) beitragspflichtig in der KVdR seien, soweit sie auf Beiträgen einer privaten Fortführung beruhten. Begründet wurde dies mit der Natur der PK als Versorgungseinrichtung.
Nun hat das BVerfG auch diese Entscheidung des obersten Sozialgerichts aufgehoben und klargestellt, dass seine DV-Rechtsprechung aus 2010 entsprechend auch für PKs anzuwenden ist, wenn diese in der Rechtsform „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ bestehen.
Unklarheit besteht noch bei der Frage, ob diese Rechtsprechung auch für Beiträge in eine PK in der Rechtsform „Aktiengesellschaft“ entsprechend greift. Viele Experten, auch der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), gehen aber davon aus, dass die Rechtsform der Pensionskasse keine Rolle spielt. Die endgültige Entscheidung steht aber noch aus.
Praxistipps:
- Zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge auf bereits ausgezahlte Leistungen können nach aktueller Einschätzung zurückgefordert werden. Hierzu muss ein Erstattungsantrag an die Krankenkasse gestellt werden. In dem Antrag sollte zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – für Direktversicherungen vom 28.09.2010 – Az. 1 BvR 1660/08, für Pensionskassen vom 27.06.2018 – Az. 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 – verwiesen werden.
- Bisher schon beitragspflichtige Rentner, die von dieser Fallkonstellation betroffen sind und die keinen Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt haben, sollten dies schnellstmöglich tun bzw. nachholen. Im Sozialversicherungsrecht gilt auch für Rückerstattungen eine vierjährige Verjährungsfrist.
- Wurde aufgrund der KVdR/PVdR-Belastung ein privat fortgeführter PK-Vertrag beitragsfrei gestellt, kann es sinnvoll sein, diesen Vertrag wieder aufleben zu lassen.