Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) in Kraft:
Was sich jetzt ändert und was Unternehmen wissen sollten.
Am 22. Januar 2026 ist das BRSG II in Kraft getreten. Einige Regelungen gelten erst ab 1. Juli 2026 bzw. 1. Januar 2027, insbesondere die Verbesserungen zur Geringverdienerförderung und die Regelungen zur Teilrente (§ 6 BetrAVG).
Das BRSG II entspricht in wesentlichen Teilen dem Entwurf der Vorgängerregierung aus dem Jahr 2024. Kurz vor der Verabschiedung sind noch zwei Änderungen hinzugekommen. Zum einen die Erhöhung des Betrags für einseitige Abfindungen von 1 % auf 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Zum anderen die Aufnahme der Evaluation des Sozialpartnermodells in das Betriebsrentengesetz.
Zwar sind viele der einzelnen Änderungen für sich genommen sachgerecht und sinnvoll, jedoch ist damit nur ein erster Schritt getan. Es sollten weitere Schritte folgen, wie z. B. die Vereinheitlichung der steuerlichen Dotierungsgrenzen nach § 3 Nr. 63 EStG mit der SV-Freiheit der bAV, die Abschaffung der Doppelverbeitragung sowie eine gesetzliche Regelung für die Absenkung der Beitragsgarantien in der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) und in der beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ).
Das BRSG II hat folgende wesentliche Inhalte:
Erweiterte Abfindungsmöglichkeiten (Geltung ab Inkrafttreten)
- Die einseitige Abfindung gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften wird bei Renten auf 1,5 % (bisher 1 %) bzw. bei Kapitalleistungen auf 18/10 (bisher 12/10) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erhöht. Die Abfindungsgrenzen betragen im Jahr 2026 für Renten 59,33 EUR und für Kapitalleistungen 7.119 EUR.
- Werden die Anwartschaften mit Zustimmung des Arbeitnehmers in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, liegen die Abfindungsgrenzen bei 2 % (Rente) bzw. 24/10 (Kapitalleistungen) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Dies sind für das Jahr 2026 für Renten 79,10 EUR und für Kapitalleistungen 9.492 EUR.
Unsere Bewertung:
Die angehobenen Abfindungsgrenzen eröffnen Arbeitgebern neue Handlungsspielräume. Die Regelung zur Einzahlung der Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung wird schon wegen des notwendigen Einvernehmens in der Praxis kaum eine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass sie für den Arbeitgeber bürokratisch und wegen der gegenüber dem Arbeitnehmer vorzunehmenden Aufklärung kompliziert ist.
Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung genügt für vorzeitigen Bezug der Betriebsrente (Geltung ab 1. Januar 2027)
- Betriebsrenten können auch beim Bezug von Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig bezogen werden. Anlass hierzu ist der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitiger Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Unsere Bewertung:
Wir erwarten, dass diese Regelung vielfach zu Fragen und ggf. betrieblichem Regelungsbedarf im Hinblick auf Weiterarbeit und gleichzeitigem Bezug der bAV in den Unternehmen führen wird. Das Thema wird zukünftig deutlich komplexer.
Opting out-Modelle (Geltung ab Inkrafttreten)
- Optionssysteme sollen künftig ohne tarifliche Grundlage durch Betriebsvereinbarung geregelt werden können, wenn Entgeltansprüche nicht tariflich geregelt sind und sie auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt werden und der Arbeitgeber mindestens einen Zuschuss von 20 % des umgewandelten Entgeltes gewährt.
Unsere Bewertung:
Sehr eingeschränkter Anwendungsbereich, da die meisten Branchen Entgelte tariflich regeln. Unklar bleibt zudem, wie die Üblichkeit tariflicher Regelungen im Einzelfall zu bewerten ist. Die erhöhte Zuschusspflicht von 20 % des umgewandelten Entgelts gegenüber dem gesetzlichen Anspruch in Höhe von 15 % macht das Opting-out aus Sicht des Arbeitgebers unattraktiver.
Änderungen im Sozialpartnermodell – SPM – (Geltung ab Inkrafttreten)
- Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages durch nichttarifgebundene Arbeitgeber mit Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien.
- Anwendung eines nicht einschlägigen Tarifvertrages mit Zustimmung der das SPM tragenden Tarifvertragsparteien möglich; der Tarifvertrag muss dies vorsehen oder die das SPM tragende Gewerkschaft ist für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig.
- Abfindung von Anwartschaften und laufenden Leistungen abweichend von § 3 BetrAVG auch im SPM möglich.
- In § 30a BetrAVG hat der Gesetzgeber eine Evaluierung der Verbreitung des Sozialpartnermodells aufgenommen. Sollte sich bis 2027 die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, im Vergleich zu 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung bis 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird.
Unsere Bewertung:
Zwar wird das Sozialpartnermodell durch die Einbindung nichttarifgebundener Arbeitgeber gestärkt, gleichzeitig bleibt es in der Anwendung komplex. Die gesetzliche Evaluation macht deutlich: Weitere Nachjustierungen sind nicht ausgeschlossen.
Verbesserung der Geringverdienerförderung, § 100 EStG (Geltung ab 1. Januar 2027)
- Die Einkommensgrenze wird dynamisiert auf jeweils 3 % der BBG der allgemeinen Rentenversicherung und damit erhöht (bisher festgeschrieben auf 2.575 EUR). Der max. förderfähige Betrag wird von 960 EUR auf 1.200 EUR jährlich angehoben. Der neue Förderhöchstbetrag beträgt 360 EUR (bisher 288 EUR) jährlich.
Unsere Bewertung:
Es ist bedauerlich, dass die Verbesserung erst 2027 kommen wird. Zudem hätte ein verbesserter Förderprozentsatz (von 30 % auf mindestens 40 %) die Attraktivität für Arbeitgeber gesteigert und die Verbreitung der bAV bei Geringverdienern gefördert, hier werden Chancen vertan.
Erweitertes Fortsetzungsrecht nach entgeltloser Zeit (Geltung ab 1. Juli 2026)
- Die Fortsetzungsmöglichkeit von Direktversicherungen aufgrund Entgeltumwandlung, die bisher nur für Elternzeit möglich war, wird auf alle entgeltlosen Zeiten erweitert.
Unsere Bewertung:
Eine praxisgerechte Ergänzung, die Kontinuität schafft und die bAV auch in entgeltlosen Zeiten stärkt.
Zeitwertkonten (Geltung ab Inkrafttreten)
- Freistellung durch Nutzung eines Wertguthabens und Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich; es entsteht kein Störfall. Keine Anwendbarkeit auf Fälle der Altersteilzeit.
Unsere Bewertung:
Sinnvolle Klarstellung, um die Kombination der Modelle zu nutzen.
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